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 Satzung

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Stand: 30. März 2004

Satzung der Internationalen Liga für Menschenrechte e.V.
 

Satzung
der
Internationalen Liga für Menschenrechte e.V.


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I. Name, Sitz, Zweck

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen "Internationale Liga für Menschenrechte" und hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Die "Internationale Liga für Menschenrechte" (im folgenden als "LIGA" bezeichnet) ist ideell und materiell unabhängig von staatlichen Organen, von politischen Parteien und von Einrichtungen kirchlicher oder weltanschaulicher Art.
  3. Sie ist Mitglied der Fédération Internationale des Ligues de Droits de I'Homme (FIDH), Sitz Paris.
  4. Sie stellt sich die Aufgabe, die Menschenrechte - wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in den Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte einerseits und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte andererseits, in der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und anderen internationalen Konventionen niedergelegt sind - zu wahren, zu verteidigen und weiterzuentwickeln.
    Die LIGA und ihre Mitglieder stehen auf dem Boden der demokratischen Grundordnung (im Sinne des Grundgesetzes) und bekämpfen jede Bestrebung zur Errichtung eines totalitären Regierungssystems.
  5. Die LIGA verfolgt ausschließlich und unmittelbar besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung, insbesondere bezweckt die LIGA auch
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


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II. Mitgliedschaft

§ 2

  1. Jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 sowie zu den in § 1 d.) genannten Konventionen bekennt, kann ordentliches Mitglied der LIGA werden. Personenvereinigungen, die sich zu den gleichen Grundsätzen bekennen, können unter Wahrung ihres Eigenlebens korporativ der LIGA beitreten, den Status eines ordentlichen Mitglieds erhalten und ihre Mitgliedschaft durch ihre satzungsgemäße Vertretung wahrnehmen lassen.
  2. Personen und Personenvereinigungen, die lediglich die LIGA unterstützen wollen, ohne ordentliche Mitglieder zu werden, können sich der LIGA als fördernde Mitglieder anschließen.
  3. Personen und Personenvereinigungen, die sich um die Menschenrechte besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern ernannte LIGA-Mitglieder behalten alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Wer von der LIGA mit der Carl-von-Ossietzky-Medaille ausgezeichnet wird, ist ohne besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglied der LIGA.


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§ 3

Die Mitgliedschaft bei ordentlichen und fördernden Mitgliedern beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Hat dieser gegen die Aufnahme Bedenken, so kann der Antragsteller/die Antragstellerin die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

 

 


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§ 4

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ist die Handlungsweise eines Mitgliedes mit den Grundsätzen der LIGA unvereinbar, so entscheidet auf Antrag des Vorstandes das Ehrengericht. Die Entscheidung lautet auf Freispruch, auf befristetes Verbot der Ausübung von Funktionen in der LIGA oder auf Ausschluss.
    Gegen den Bescheid kann der/die Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Erhalt die Mitgliederversammlung anrufen. Deren Entscheidung ist endgültig. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
  4. Bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand, so ruhen seine Mitgliedsrechte. Bei einem Rückstand von mehr als zwölf Monaten ist das säumige Mitglied zu mahnen. Erfolgt keine Antwort oder wird kein Antrag auf Ermäßigung oder Streichung der Schuld an den Vorstand gestellt, erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste. Dies ist dem/der davon Betroffenen mitzuteilen.
  5. Jegliche Tätigkeit für einen Geheimdienst schließt die Mitgliedschaft in der LIGA aus.


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III.Organe

§ 5

Die Organe der LIGA sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. das Ehrengericht
  4. Ständige Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann kontinuierlich arbeitende, wichtige Fragen behandelnde Ausschüsse zu "Ständigen Ausschüssen" erklären.

 

 


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§ 6

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch den Präsidenten/die Präsidentin oder eine/n seiner/ihrer Stellvertreter/innen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige im Publikationsorgan der LIGA mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitgliedschaft dies schriftlich verlangt.
  2. In den ersten drei Monaten des Kalenderjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die den Jahresbericht des Gesamtvorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr entgegennimmt, dem Gesamtvorstand Entlastung erteilt und den Gesamtvorstand, das Ehrengericht und mindestens zwei Kassenprüfer/innen alle zwei Jahre neu wählt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand durch Beschluss die Ladungsfrist bis auf drei Tage herabsetzen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident/die Präsidentin oder eine/r seiner/ihrer beiden Stellvertreter/innen. Die Vorstandswahl leitet eines der ältesten LIGA-Mitglieder.
  6. Jedes ordentliche LIGA-Mitglied - auch jedes korporative Mitglied - hat eine Stimme. Ehrenmitglieder, falls sie nicht ordentliche Mitglieder sind, und fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme.
  7. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  9. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß mit zwei Wochen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung enthalten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsvorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


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§ 7

  1. Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, zwei Vizepräsident/inn/en und mindestens zwei, höchstens zehn weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer oder offener Abstimmung gewählt, wobei ein/e Kandidat/in als gewählt gilt, der/die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Bei mehr als den hier vorgesehenen Kandidat/inn/en sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vereinsintern besteht der Gesamtvorstand aus dem Vorstand im Sinne des BGB sowie aus den gewählten Vertreter/n/innen der Ständigen Ausschüsse.
  2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, so ist Nachwahl nur erforderlich, wenn durch das Ausscheiden die Mindestzahl der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des BGB unterschritten wird oder wenn der Gesamtvorstand sonst beschlussunfähig sein wird. Sofern eine Neuwahl erforderlich ist, bleibt der Vorstand auch nach Ablauf von zwei Jahren bis zur Neuwahl im Amt, spätestens jedoch bis zum Ende des Quartals, in dem die reguläre Amtszeit endete.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zuerst den Präsidenten/die Präsidentin, in einem zweiten Wahlgang die beiden Vizepräsident/inn/en und in einem weiteren Wahlgang bis zu 10 weitere Vorstandsmitglieder.
    Für jeden Ständigen Ausschuss ist von der Mitgliederversammlung ein/e Vertreter/in mit vollem Stimmrecht auf die Dauer von zwei Jahren in den Gesamtvorstand zu wählen sowie ein/e Stellvertreter/in, der/die bei Verhinderung oder Rücktritt des Vertreters/der Vertreterin den Ausschuss vertritt. Vertreter/in sowie stellvertretende Vertreter/in werden vom ständigen Ausschuss vorgeschlagen.
    Gewählte Vertreter/innen der Ausschüsse sind verpflichtet, dem Gesamtvorstand Bericht über geleistete und geplante Arbeit zu erstatten. Im Halbjahresabstand sind von ihnen zusammenfassende Berichte für alle LIGA-Mitglieder zu erstellen. Vertreter/innen der übrigen (nicht ständigen) Ausschüsse können mit beratender Stimme an den Gesamtvorstandssitzungen teilnehmen.
  4. Besoldete Angestellte der LIGA oder einer ihrer Einrichtungen können nicht gleichzeitig Gesamtvorstandsmitglieder sein. Ein/e besoldete/r Landesgeschäftsführer/in kann jedoch an den Gesamtvorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Der Gesamtvorstand leitet die LIGA in sämtlichen Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  6. Der Präsident/die Präsidentin - im Falle der Verhinderung eine/einer der beiden Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten - vertritt jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die LIGA gemäß § 26 des BGB.
  7. Sitzungen des Vorstands im Sinne des BGB sind immer als Sitzungen des Gesamtvorstandes einzuberufen. Sie werden durch den Präsidenten/die Präsidentin oder eine/n der beiden Vizepräsident/inn/en schriftlich oder fernmündlich einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, sofern drei Mitglieder des Gesamtvorstandes es verlangen.
  8. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder beschlussfähig.
  9. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    Er ist berechtigt, für die Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse sowie ein unabhängiges Kuratorium für beratende und repräsentative Aufgaben zu bilden.
  10. Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und seiner Ausschüsse sind Protokolle aufzunehmen, die vom/von der Sitzungsvorsitzenden und einem weiteren Gesamtvorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.


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§ 8

  1. Das Ehrengericht besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens drei Mitgliedern, die weder dem Gesamtvorstand angehören dürfen noch innerhalb der LIGA oder ihrer Einrichtungen eine Funktion ausüben dürfen.
  2. Das Ehrengericht gibt sich eine Geschäftsordnung.


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IV. Beiträge, Vereinsjahr, Auflösung

§ 9

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der monatlichen Beiträge der Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In Fällen begründeter Notlage kann der Vorstand laufende Beiträge stunden bzw. diese und Rückstände ganz erlassen.
  2. Die Aufnahmegebühr und die monatlichen Beiträge korporativer Mitglieder werden zwischen dem Vorstand der LIGA und dem Vorstand des korporativen Mitglieds vereinbart Sie dürfen jedoch die Höhe der Beiträge eines Einzelmitglieds nicht unterschreiten.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der LIGA. Spesen, die bei Tätigkeiten für die LIGA entstehen, können vom Vorstand der LIGA erstattet werden.
  4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Auflösung der LIGA kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mit zwei Wochen Frist einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der in § 1 der Satzung festgelegten Zwecke.


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V.Kuratorium / Verleihung der Carl-von-Ossietzky-Medaille

§ 10

  1. Die von der Internationalen Liga für Menschenrechte gestiftete Carl-von-Ossietzky-Medaille soll einmal jährlich in einer repräsentativen Veranstaltung zum Tag der Menschenrechte an Personen oder Gruppen verliehen werden, die sich im Kampf um die Menschenrechte besondere Verdienste erworben haben.
  2. Der Träger/Die Trägerin der Medaille wird von einem Kuratorium gewählt. Das Kuratorium besteht aus:
  3. Wer mit der Carl-von-Ossietzky-Medaille ausgezeichnet wird, erhält damit gleichzeitig die Rechte eines Kuratoriumsmitglieds.
  4. Das Kuratorium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.


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VI. Inkrafttreten

§ 11

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

 


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Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.05.2001 zur Höhe des Mitgliedbeitrags:

Ab 01.01.2002 beträgt die Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrags 65,- €, ermäßigt 30,- €.

Berlin, den 30. März 2004

Internationale Liga für Menschenrechte e.V.
 





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